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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 - 10 S 35.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 - 10 S 35.12 (https://dejure.org/2012,35866)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2012 - 10 S 35.12 (https://dejure.org/2012,35866)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2012 - 10 S 35.12 (https://dejure.org/2012,35866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 BauO BB, § 55 Abs 12 Nr 1 BauO BB, § 73 Abs 3 BauO BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB
    Zum Begriff der Nutzungsänderung baulicher Anlagen i.S.v. § 54 BauO BB

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 BauO BB, § 55 Abs 12 Nr 1 BauO BB, § 73 Abs 3 BauO BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB
    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; formelle Illegalität; Nutzungsänderung; Umnutzung einer Lagerhalle in eine Produktionshalle eines metallverarbeitenden Betriebes; intendiertes Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 10 S 42.11

    Nutzungsuntersagung; sofortige Vollziehung; Begründungserfordernis; formelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 - 10 S 35.12
    Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt - tatbestandlich - bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung, also der Umstand, dass die neue Nutzung als solche nicht genehmigt wurde, eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 BbgBO (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung unter anderem dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012, a.a.O., juris Rn.9 m.w.N.).

    des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525), wobei der Senat in der Regel den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR festsetzt, sofern der Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte für den aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schaden gibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012, a.a.O., juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 - 2 S 102.10

    Nutzungsuntersagung; Einfamilienwohnhaus; Bestimmtheit; formelle Illegalität;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 - 10 S 35.12
    Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen -wie hier - in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - OVG 10 N 32.09 - und vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 7 A 4529/02

    Wann ist Nutzungsänderung genehmigungspflichtig?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 - 10 S 35.12
    Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, also die der bisherigen Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. März 2006 - OVG 10 S 3.06 - OVG Bbg, Beschluss vom 4. September 1995 - 3 B 52/95 - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 - NVwZ-RR 2005, 695, juris Rn. 33; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 3 Rn. 8 und § 73 Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung;

    Eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, also die der bisherigen Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (stRsp., OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, NVwZ-RR 2005, 695, juris Rn. 33; vgl. Jobs, LKV 2013, 529 (533) m.w.N.).

    Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt - tatbestandlich - bereits die formelle Illegalität der Nutzung, also der Umstand, dass die neue (Ferienwohnungs-) Nutzung als solche nicht genehmigt wurde, eine Nutzungsuntersagung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 m.w.N), weshalb es für die formelle Illegalität der Nutzung unerheblich ist, ob die Ferienwohnung ein sonstiger Gewerbebetrieb, etwa im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist.

  • VG Berlin, 21.02.2014 - 13 L 274.13

    Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet rücksichtslos

    Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, also die der bisherigen Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, Beschluss vom 21. März 2006 - OVG 10 S 3.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. September 1995 - 3 B 52/95 - OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 - NVwZ-RR 2005, 695, juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Das der Bauaufsichtsbehörde in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7, 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 10 M 41.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen bei hohem

    Bereits diese formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt tatbestandlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen - wie hier - ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

  • VG Berlin, 15.07.2015 - 19 K 273.14

    Nutzung einer Garage als Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet

    Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5; s. zu der Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO ferner etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 12 m.w.Nachw.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 B 9.19

    Nutzungsuntersagung eines betrieblich genutzten KFZ-Stellplatzes - keine formelle

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der neuen Nutzung eine erhöhte Belastung für die Nachbarschaft verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 4 B 64.02 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7; Kohl, in: Meyer, Achelis, von Alven-Döring, Hellriegel, Kohl, Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, § 59 Rn. 17 f.).
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 672.17

    Nutzungsuntersagung für ungenehmigte bauliche Anlagen

    Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 sowie vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 03.06.2020 - 19 L 152.20

    Baurecht: Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebes

    Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 sowie vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 30.10.2018 - 19 K 355.16

    Neue Baugenehmigung bei einer Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro

    70 a. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, mit der Folge, dass die Genehmigungsfrage unter bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu aufgeworfen wird (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 , und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 60 Rn. 8; jeweils m.w.Nachw.).
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